allgemeine geschäftsbedingungen
1. Geltung
Mit der Anforderung des Exposés in Kenntnis unserer Provisionserwartung kommt zwischen dem Empfänger (Maklerkunde) und Kieback Real Estate - Inhaber Sebastian Kieback, nachfolgend Kieback Real Estate, ein provisionspflichtiger Maklervertrag über das angebotene Objekt zustande, dessen Bestandteil diese AGB sind, die hiermit vom Maklerkunden anerkannt werden.
2. Vertraulichkeit/ Weitergabeverbot
Die von Kieback Real Estate übersandten Angebote und Informationen, insbesondere Exposés und deren Inhalt sind vertraulich und nur für den jeweiligen Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung von Kieback Real Estate, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, untersagt. Verstößt der Maklerkunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, der nach Maßgabe dieser Bedingungen provisionspflichtig wäre, so verpflichtet sich der Maklerkunde zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe der Provision auf der Grundlage dieser Bedingungen. Der Nachweis, dass ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Maklerkunden vorbehalten. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch von Kieback Real Estate, wegen unbefugter Weitergabe von Informationen bleibt davon unberührt.
3. Angebote
Die Angebote von Kieback Real Estate erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf/Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Den objektbezogenen Angaben liegen die uns erteilten Auskünfte und Informationen, insbesondere des Verkäufers/Vermieters zugrunde. Eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit wird von Kieback Real Estate nicht übernommen. Es obliegt daher dem Kunden, die Objektinformationen und Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und/oder Vollständigkeit dieser Angaben wird nur für den Fall eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens übernommen.
4. Entstehen des Provisionsanspruchs
Die Bekanntgabe (=Nachweis) der Objektadresse und/oder des Anbieters geschieht unter ausdrücklichem Hinweis auf die Provisionsforderung von Kieback Real Estate im Falle des Ankaufs, Tauschs oder der Anmietung. Der Provisionsanspruch von Kieback Real Estate entsteht, sobald aufgrund des Nachweises und/oder der Vermittlung von Kieback Real Estate ein Hauptvertrag bezüglich des benannten Objekts zustande gekommen ist. Hierbei genügt Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit. Wird der Hauptvertrag zu anderen, als zu den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von Kieback Real Estate nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dieses den Provisionsanspruch von Kieback Real Estate nicht, solange das zustande gekommene Geschäft mit dem angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Der Provisionsanspruch entsteht also insbesondere bei Kauf statt Miete, Erwerb von Gesellschaftsanteilen statt Objekten und umgekehrt, Erbbaurecht statt Kauf sowie Tausch statt Kauf oder Miete.
5. Doppeltätigkeit
Kieback Real Estate ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil (Verkäufer/Vermieter/Tauschpartner) entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Bei Doppeltätigkeit sind wir zur Unparteilichkeit verpflichtet.
6. Fälligkeit des Provisionsanspruchs
Der Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Kaufvertrags/Tauschvertrags/Mietvertrags fällig. Die Provision ist zahlbar nach Rechnungserteilung. Kieback Real Estate hat das Recht, beim Abschluss des Hauptvertrags anwesend zu sein. Erfolgt der Abschluss des Hauptvertrags ohne die Teilnahme von Kieback Real Estate, so ist der Kunde verpflichtet, Kieback Real Estate unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrags und die Bemessungsgrundlage des Provisionsanspruchs zu erteilen.
7. Höhe der Provision
Die Provision errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis bzw. dem Gesamtmietpreis. Bei einem Immobilientausch, also bei einem Grundstücksgeschäft, bei dem beide Vertragsparteien das Eigentum an ihrer Immobilie jeweils entgeltlich auf die andere Vertragspartei übertragen, ist Bemessungsgrundlage für die von dem jeweiligen Kunden zu bezahlende Provision der jeweilige Gegenwert der von diesem Kunden erworbenen Immobilie, wie er vom Notar in der Urkunde über das Grundstücksgeschäft für die jeweilig erworbene Immobilie als Tauschwert angesetzt wird, und nicht lediglich die Wertdifferenz der beiden getauschten Immobilien. Für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen verpflichten sich Käufer und Verkäufer im Sinne des § 656c Abs. 1 BGB, zur Zahlung einer maximalen Maklercourtage von 7,14 % vom Kaufpreis inkl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer jeweils in gleicher Höhe einen Anteil von 3,57 % bezogen auf den Kaufpreis inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen. Diese Regelung gilt nur für Käufer welche Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind. Sollte der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder im Falle des Verkaufs eines Baugrundstücks, einer Gewerbeimmobilie oder ein Mehrfamilienhaus (Zinshaus), sowie im Fall der Vermietung von Gewerberäumen, kommt ein Maklervertrag mit dem Käufer/Mieter zustande, wenn der Käufer/Mieter von unserem Angebot Gebrauch macht, unabhängig davon, ob der Käufer/Mieter sich mit uns oder z.B. dem Eigentümer (Vermieter oder Vormieter) direkt in Verbindung setzt. Die Höhe einer in diesen Fällen allein vom Käufer/Mieter zu zahlende Maklercourtage richtet sich nach einer Individualvereinbarung oder beträgt im Falle des Fehlens einer Vereinbarung 6,25 % vom Kaufpreis inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
8. Vorkenntnis
Ist dem Kunden das von Kieback Real Estate angebotene Objekt bereits bekannt, so hat er dieses unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen mitzuteilen und auf Verlangen von Kieback Real Estate zu belegen. Unterlässt der Kunde diesen Hinweis, so hat er Kieback Real Estate sämtliche Aufwendungen, die Kieback Real Estate dadurch entstehen, dass auf die Vorkenntnis nicht oder verspätet hingewiesen wird, als Schaden zu ersetzen.
9. Haftungsbegrenzung
Die Haftung für fahrlässiges Verhalten von Kieback Real Estate, dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, soweit der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit besteht oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) oder dem Fehlen einer von Kieback Real Estate garantierten bestimmten Eigenschaften beruht.
10. Informationspflicht nach VSBG
Kieback Real Estate ist nicht verpflichtet und nicht bereit, im Fall einer sich aus einem Vertragsverhältnis zwischen Kieback Real Estate und einem Verbraucher ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit vor Klageerhebung ein Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach den Bestimmungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) durchzuführen.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.
12. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dieses gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam.